Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.
Von diesen Pflichten befreit sind:
Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Mehrwegverpackungen sicherstellen;
Händler, Hersteller und Importeure, die bei der Hauslieferung den Verbrauchern für die nicht zurückgegebenen Mehrwegverpackungen einen Betrag in der Höhe des Pfandes in Rechnung stellen.
Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen mindestens 30 Rappen.