Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke an Verbraucher abgeben, müssen:
Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restaurationsbetriebe;
auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben;
auf Einwegverpackungen aus PVC den Namen und die Adresse eines Rücknahmepflichtigen im Inland angeben.