Das BAFU vollzieht diese Verordnung und informiert jährlich über die Abgabeerhebung und die Abgeltungen.
Es kann die amtliche Prüfung der Abgabedeklaration (Art. 5 Abs. 3) ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. Diese Prüfung wird mit Mitteln des Abgabeertrages finanziert.
Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Verordnung. Insbesondere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabepflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.