Wer vorsätzlich ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 12 – Vergehen
Art. 12
Vergehen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2019
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Art. 12 Vergehen Wer vorsätzlich ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
- SR-Nummer
- SR 814.71
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.06.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht