Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:
von den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungsinstitutionen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen;
Weisungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen und der Weiterbildungen zu erlassen.
Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:
die Anerkennung einer Prüfungsstelle, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst;
die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst.