Wer gentechnisch veränderte Organismen, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 12), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbesondere:
die Anhörung von Fachleuten;
die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige Gefährdungen und Beeinträchtigungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden;
die Information der Öffentlichkeit.