Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 15 Information 1 Der Bund informiert die Bevölkerung, die Gesundheitsfachpersonen und weitere interessierte Kreise über das elektronische Patientendossier. 2 Er koordiniert seine Informationstätigkeiten mit denjenigen der Kantone. 6. Abschnitt: Aufgaben des Bundes