Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 9 Übergangsbestimmung 1 Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen die Gesuche bis zum 1. November eingereicht werden. 2 Das BAG entscheidet bis zum 1. Dezember mittels Verfügung. 3 Die Finanzhilfen werden mit Erlass der Verfügung ausbezahlt.