Im Handel von Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten sowie Lebensmitteln, die nicht direkt zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten vorgesehen sind (Zwischenhandel), müssen die Angaben so gehalten sein, dass die Lebensmittel gesetzeskonform zusammengesetzt und gekennzeichnet werden können.
Art. 40 – Zwischenhandel
Art. 4065
Zwischenhandel
- 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Lebensmittel 8. Abschnitt: Kennzeichnung und Werbung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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- SR-Nummer
- SR 817.02
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht