Die vom EDI festgelegten Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b LGV richten sich nach Anhang 5a.
Art. 7a – Ausnahmen
Art. 7a23
Ausnahmen
- 23 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 7a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). Ausnahmen Die vom EDI festgelegten Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b LGV richten
- SR-Nummer
- SR 817.022.16
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht