Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für pflanzliche Lebensmittel nach Artikel 1. 2 Sie gilt auch für Lebensmittel nach Artikel 1, die Bestandteile tierischer Lebensmittel enthalten. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen