Die Konformitätsbewertungsstelle stellt die Baumusterprüfbescheinigung nach dem Verfahren von Anhang II Modul B Ziffer 6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG12 aus. Die Baumusterprüfbescheinigung enthält darüber hinaus:
Die Herstellerin lässt die Baumusterprüfbescheinigung überprüfen:
bei Bedarf, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs;
mindestens aber alle fünf Jahre.
Erfüllt das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht mehr, so wird die Baumusterprüfbescheinigung zurückgezogen.