Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent erwerben will, muss:
die Vorbildung nachweisen;
die Ausbildung absolviert haben;
die Prüfung für das Fähigkeitszeugnis bestehen.
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Art. 68 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent erwerben will, muss: a. die Vorbildung nachweisen; b. die Ausbildung absolviert haben; c. die Prüfung für das Fähigkeitszeugnis bestehen. 4. Titel: Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Persone