Die Vorbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten besteht aus:
einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung; oder
einem Studienabschluss.
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Art. 69 Vorbildung Die Vorbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten besteht aus: a. einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung; oder b. einem Studienabschluss. 4. Titel: Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen, Fähigkeitszeugnisse und Diplome