Für alle dem AZG unterstellten Dienste hat das Unternehmen einen Dienstplan zu erstellen. Im Dienstplan müssen ersichtlich sein:
zeitliche Angabe des Dienstbeginns und des Dienstendes;
Dauer, zeitliche Lage und Ort von Pausen und Arbeitsunterbrechungen;
Ort und Art der Tätigkeiten;
Arbeitszeit;
Zeitzuschläge;
Dauer der Dienstschicht.
Auf Dienststellen mit einer Betriebs- und Einsatzzeit von mehr als 12 Stunden am Tag muss für wiederkehrende Dienste der Dienstplan in grafischer Form vorliegen.
Die Dienstschichten werden wie folgt eingeteilt:
Frühdienst: Dienstschicht, die zwischen 4 Uhr und 6 Uhr beginnt;
Mitteldienst: Dienstschicht, die ganz in den Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr fällt;
Spätdienst: Dienstschicht, die zwischen 20 Uhr und 24 Uhr endet;
Nachtdienst: Dienstschicht, die ganz oder teilweise in den Zeitraum von 24 Uhr bis 4 Uhr fällt.
Der Entwurf des Dienstplans ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung mindestens 21 Tage vor dessen Anwendung bekanntzugeben.
Wo der Dienst Arbeitszeitautonomie gestattet, können mit der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Blockzeiten oder ähnliche Arbeitsmodelle schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss für das ganze Unternehmen gelten und auch die Ausgleichszeit und die Überzeitarbeit regeln.