Der Vollzug des Gesetzes ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die Vollzugsbehörden.
Die Betriebe des Bundes vollziehen das Gesetz unter Aufsicht der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate.
Die Vollzugsbehörden führen das Arbeitgeberregister und überprüfen es mindestens einmal im Jahr.
Die Vollzugsbehörden erstatten dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit8 (Bundesamt) über den Vollzug des Gesetzes jährlich Bericht.