Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:9
Gesundheitswesen;
Sozialwesen;
Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II;
Kulturgütererhaltung;
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald;
…
Landwirtschaft;
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;
Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen.
Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.15
Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen:
Der Bundesrat legt fest:
welche Projekte und Programme berücksichtigt werden;
in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.18
Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.19
Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.20
Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.21