(Art. 26 Abs. 1 ZDG; Art. 13 ZUG)179
Das ZIVI weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei Bedarf auf spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin.180
Es berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
…181
Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend wäre.182