Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Art. 4 – Unfall
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Art. 48
Unfall
- 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
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- 2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe
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- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Artikel93
11. Kapitel: Anwendungsbereich
Art. 1 – Zweck und GegenstandArt. 1 Zweck und Gegenstand Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es: a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert; b. ein einheitliches Sozialversiche…
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Art. 2 – Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen SozialversicherungsgesetzenArt. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen…
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12. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe
Art. 3 – KrankheitArt. 3 Krankheit 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder ei…
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Art. 4 – UnfallArt. 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft…
Aktueller Artikel
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Art. 5 – MutterschaftArt. 5 Mutterschaft Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.
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Art. 6 – ArbeitsunfähigkeitArt. 6 Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenberei…
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Art. 7 – ErwerbsunfähigkeitArt. 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft…
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Art. 8 – InvaliditätArt. 8 Invalidität 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 2 Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ih…
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Art. 9 – HilflosigkeitArt. 9 Hilflosigkeit Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
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Art. 10 – Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerArt. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
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Art. 11 – ArbeitgeberArt. 11 Arbeitgeber Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
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Art. 12 – SelbstständigerwerbendeArt. 12 Selbstständigerwerbende 1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. 2 Selbstständigerwerbende können g…
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Art. 13 – Wohnsitz und gewöhnlicher AufenthaltArt. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des ZivilgesetzbuchesSR 210. SR 210 2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie w…
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Art. 13a – Eingetragene PartnerschaftArt. 13a Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20…
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13. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge
21. Abschnitt: Sachleistungen
Art. 14Art. 14 Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von d…
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22. Abschnitt: Geldleistungen
Art. 15 – AllgemeinesArt. 15 Allgemeines Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende…
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Art. 16 – Grad der InvaliditätArt. 16 Grad der Invalidität Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfällig…
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Art. 17 – Revision der Invalidenrente und anderer DauerleistungenArt. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenb…
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Art. 18 – Höchstbetrag des versicherten VerdienstesArt. 18 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.
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Art. 19 – Auszahlung von GeldleistungenArt. 19 Auszahlung von Geldleistungen 1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. 2 Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherte…
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Art. 20 – Gewährleistung zweckgemässer VerwendungArt. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung 1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder s…
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23. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen
Art. 21Art. 21 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend od…
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24. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen
Art. 22 – Sicherung der LeistungArt. 22 Sicherung der Leistung 1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. 2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetre…
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Art. 23 – Verzicht auf LeistungenArt. 23 Verzicht auf Leistungen 1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erk…
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Art. 24 – Erlöschen des AnspruchsArt. 24 Erlöschen des Anspruchs 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welche…
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Art. 25 – RückerstattungArt. 25 Rückerstattung 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2 Der Rückforderungsansp…
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Art. 26 – Verzugs- und VergütungszinsenArt. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstän…
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14. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
21. Abschnitt: Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht
Art. 27 – Aufklärung und BeratungArt. 27 Aufklärung und Beratung 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Recht…
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Art. 28 – Mitwirkung beim VollzugArt. 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. 2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Aus…
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Art. 29 – Geltendmachung des LeistungsanspruchsArt. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. 2 Für die A…
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Art. 30 – WeiterleitungspflichtArt. 30 Weiterleitungspflicht Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der…
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Art. 31 – Meldung bei veränderten VerhältnissenArt. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zuk…
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Art. 32 – Amts- und VerwaltungshilfeArt. 32 Amts- und Verwaltungshilfe 1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete…
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Art. 33 – SchweigepflichtArt. 33 Schweigepflicht Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
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22. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren
Art. 34 – ParteienArt. 34 Parteien Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungst…
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Art. 35 – ZuständigkeitArt. 35 Zuständigkeit 1 Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit…
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Art. 36 – AusstandArt. 36 Ausstand 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der S…
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Art. 37 – Vertretung und VerbeiständungArt. 37 Vertretung und Verbeiständung 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.…
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Art. 38 – Berechnung und Stillstand der FristenArt. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. 2 Bedarf sie nicht…
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Art. 39 – Einhaltung der FristenArt. 39 Einhaltung der Fristen 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatisc…
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Art. 40 – Fristerstreckung und SäumnisfolgenArt. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. 2 Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versä…
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Art. 41 – Wiederherstellung der FristArt. 41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17…
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Art. 42 – Rechtliches GehörArt. 42 Rechtliches Gehör Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
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Art. 43 – AbklärungArt. 43 Abklärung 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.…
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Art. 43a – ObservationArt. 43a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten), in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2829; BBl 2017 7403 7421). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1…
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Art. 43b – Observation: Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur StandortbestimmungArt. 43b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten), in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2829; BBl 2017 7403 7421). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1…
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Art. 44 – GutachtenArt. 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklu…
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Art. 45 – Kosten der AbklärungArt. 45 Kosten der Abklärung 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Mass…
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Art. 46 – AktenführungArt. 46 Aktenführung Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
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Art. 47 – AkteneinsichtArt. 47 Akteneinsicht 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b. den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um e…
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Art. 48 – Massgeblichkeit geheimer AktenArt. 48 Massgeblichkeit geheimer Akten Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für…
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Art. 49 – VerfügungArt. 49 Verfügung 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. 2 Dem B…
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Art. 50 – VergleichArt. 50 Vergleich 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden. 2 Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. 3 Di…
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Art. 51 – Formloses VerfahrenArt. 51 Formloses Verfahren 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. 2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verf…
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Art. 52 – EinspracheArt. 52 Einsprache 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. 2 Die Einspracheentscheide sin…
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Art. 52a – Vorsorgliche Einstellung von LeistungenArt. 52a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1…
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Art. 53 – Revision und WiedererwägungArt. 53 Revision und Wiedererwägung 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche…
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Art. 54 – VollstreckungArt. 54 Vollstreckung 1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn: a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können; b. sie zwar noch angefochten werden können, die zuläss…
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Art. 55 – Besondere VerfahrensregelnArt. 55 Besondere Verfahrensregeln 1 In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968SR 172.021.…
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23. Abschnitt: Rechtspflegeverfahren
Art. 56 – BeschwerderechtArt. 56 Beschwerderecht 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. 2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger…
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Art. 57 – Kantonales VersicherungsgerichtArt. 57 Kantonales Versicherungsgericht Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
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Art. 58 – ZuständigkeitArt. 58 Zuständigkeit 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. 2 Befindet sich der Wohn…
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Art. 59 – LegitimationArt. 59 Legitimation Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
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Art. 60 – BeschwerdefristArt. 60 Beschwerdefrist 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. 2 Die Artikel 38–41 sin…
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Art. 61 – VerfahrensregelnArt. 61 Verfahrensregeln Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968SR 172.021 nach kantonalem Recht…
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Art. 62 – BundesgerichtArt. 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17…
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15. Kapitel: Koordinationsregeln
21. Abschnitt: Leistungskoordination
Art. 63 – AllgemeinesArt. 63 Allgemeines 1 Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen. 2 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zu…
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Art. 64 – HeilbehandlungArt. 64 Heilbehandlung 1 Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. 2 Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelg…
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Art. 65 – Andere SachleistungenArt. 65 Andere Sachleistungen Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a. der Mil…
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Art. 66 – Renten und HilflosenentschädigungenArt. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen 1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. 2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmung…
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Art. 67 – Heilbehandlung und GeldleistungenArt. 67 Heilbehandlung und Geldleistungen 1 Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialv…
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Art. 68 – Taggelder und RentenArt. 68 Taggelder und Renten Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.
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Art. 69 – ÜberentschädigungArt. 69 Überentschädigung 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur…
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Art. 70 – VorleistungArt. 70 Vorleistung 1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte P…
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Art. 71 – Rückerstattung von VorleistungenArt. 71 Rückerstattung von Vorleistungen Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser d…
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22. Abschnitt: Rückgriff
Art. 72 – GrundsatzArt. 72 Grundsatz 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherte…
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Art. 73 – UmfangArt. 73 Umfang 1 Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldet…
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Art. 74 – Gliederung der AnsprücheArt. 74 Gliederung der Ansprüche 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über. 2 Leistungen gleicher Art sind namentlich: a. vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende V…
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Art. 75 – Einschränkung des RückgriffsArt. 75 Einschränkung des Rückgriffs 1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Vers…
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15a. Kapitel: Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen
Art. 75a – Zuständige StellenArt. 75a Zuständige Stellen Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die damit beauftragt sind, für die einzelnen Sozialversicherungen die Aufgaben, insbesondere als zuständige Behörde, Verbindungsstelle und zuständiger Träg…
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Art. 75b – Infrastruktur für die DurchführungArt. 75b Infrastruktur für die Durchführung 1 Der Bundesrat bestimmt die Bundesstellen, die zuständig sind für die Einrichtung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausl…
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Art. 75c – Finanzierung der InfrastrukturArt. 75c Finanzierung der Infrastruktur 1 Die Bundesstellen nach Artikel 75b erheben bei den zuständigen Trägern nach Artikel 75a Gebühren für den Anschluss an die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustaus…
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16. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen
Art. 76 – AufsichtsbehördeArt. 76 Aufsichtsbehörde 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht. 1bis Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozi…
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Art. 76a – Elektronischer DatenaustauschArt.76a Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierun…
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Art. 77 – Berichterstattung und StatistikArt. 77 Berichterstattung und Statistik Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussagekräftiger Stati…
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Art. 78 – VerantwortlichkeitArt. 78 Verantwortlichkeit 1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen…
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Art. 79 – StrafbestimmungenArt. 79 Strafbestimmungen 1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StrafgesetzbuchesSR 311.0 sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht finden Anwendung. Fassung gemä…
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Art. 80 – Steuerfreiheit der VersicherungsträgerArt. 80 Steuerfreiheit der Versicherungsträger 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung ode…
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17. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 81 – VollzugArt. 81 Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
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Art. 82 – ÜbergangsbestimmungenArt. 82 Übergangsbestimmungen 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder ver…
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Art. 82a – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019Art. 82a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Mai 2021, publiziert am 18. Juni 2021 (AS 2021 358). Eingefügt…
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Art. 83 – Änderung bisherigen RechtsArt. 83 Änderung bisherigen Rechts 1 Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert. 2 Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen…
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Art. 84 – Referendum und InkrafttretenArt. 84 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3 Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach d…
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Art. 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Unfall Unfall ist die plötzlich
- SR-Nummer
- SR 830.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht