Die Anstalt ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Kapitalsteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit der Ausgleichsfonds hat.
Art. 17 – Steuern
Art. 17
Steuern
- Erlass-Kontext
- SR 830.2 · Bundesgesetz · Consolidation: 830.2 - 2019-01-01
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2019
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- SR-Nummer
- SR 830.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.06.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht