Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG225 sinngemäss.
Art. 43ter – Assistenzbeitrag
Art. 43ter224
Assistenzbeitrag
- 224 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
- 225 SR 831.20
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 43ter Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. Mär
- SR-Nummer
- SR 831.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1946
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht