Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG390 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Art. 84 – Besondere Zuständigkeit
Art. 84389
Besondere Zuständigkeit
- 389 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
- 390 SR 830.1
- Gliederungspfad
- Erster Teil: Die Versicherung Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialvers
- SR-Nummer
- SR 831.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1946
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht