Die Beiträge sind in Schweizerfranken geschuldet.
Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt.39
Ist die Überweisung der Beiträge in die Schweiz nicht möglich, so gelten diese bis zum Zeitpunkt, an dem sie überwiesen werden können, als gestundet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der gestundeten und nicht verjährten Beiträge mit fälligen Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles.40
…41