Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den eine ganze Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG6. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 3 – Beginn und Ende des Anspruchs
Art. 35
Beginn und Ende des Anspruchs
- 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 507).
- 6 SR 831.10
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 507). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 507). Beginn und Ende des Anspruchs Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den
- SR-Nummer
- SR 831.135.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.08.1978
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht