Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht.
Art. 2 – Grundsatz
Art. 2
Grundsatz
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2017
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Art. 2 Grundsatz Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. 2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
- SR-Nummer
- SR 831.26
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht