Die Grundsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über:195
die Verteilung der Beiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen;
die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen;
die Grundsätze, nach welchen die Leistungen im Einzelfalle zu bemessen sind;
die Einreichung und Behandlung der Gesuche;
die Auszahlung der Leistungen;
die Kontrollstellen und die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel;
die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen;
die Befugnis des Zentralorgans, den Organen in den Kantonen Weisungen über den Vollzug der Leitsätze im Allgemeinen und im Einzelfall zu erteilen.