Artikel 14 FZG und Artikel 331c des Obligationenrechts (OR)25 gelten sinngemäss für Freizügigkeitspolicen sowie für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz.
Art. 11 – Gesundheitliche Vorbehalte
Art. 11
Gesundheitliche Vorbehalte
- 25 SR 220
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2024
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 11 Gesundheitliche Vorbehalte Artikel 14 FZG und Artikel 331c des Obligationenrechts (OR)SR 220 gelten sinngemäss für Freizügigkeitspolicen sowie für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz. SR 220 2. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes
- SR-Nummer
- SR 831.425
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht