(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
Bargeld;
folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
Postcheck- und Bankguthaben,
Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
Kassenobligationen,
Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
besicherte Anleihen,
schweizerische Grundpfandtitel,
Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
Anlagen in Infrastrukturen;
Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:
ihren Sitz in der Schweiz haben, und
in der Schweiz operativ tätig sind;
alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190
Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191
Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192
Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
Senior Secured Loans.
Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
Ein Hebel ist nur zulässig in:
alternativen Anlagen;
regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006194 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.