Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG120 die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies:121
die Taggelder (Art. 28);
die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);
die Invalidenrenten (Art. 40–42);
die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
die Integritätsschadenrenten (Art. 48–50);
die Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55);
die Vergütung von Sachschäden (Art. 57);
die Abfindungen (Art. 58);
die Genugtuungen (Art. 59);
die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.