Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 66a Finanzierung Folgende Leistungen der Militärversicherung werden durch Prämien finanziert: a. Leistungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall für beruflich Versicherte; b. Leistungen bei Krankheit und Unfall für bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte. 2a. Kapitel: Prämien der beru