Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:
durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG;
widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.
Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968129.