Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:
für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst: unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten;
für den Zivildienst: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI);
für den Zivilschutz: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen;
für die Kaderbildung von «Jugend und Sport»: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sport (BASPO);
für die Jungschützenleiterkurse: unter Mitwirkung der Gruppe Verteidigung.130
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG131 über:
die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49cAHVG);
die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b – 153i AHVG);
die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
die Ausgleichskassen (Art. 53–70 AHVG); und
die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).132
In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt: