Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.
Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.28
Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.29