(Art. 46 ATSG; Art. 96c Abs. 3 AVIG)
Daten aus Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Daten über die Versicherungsfälle sind nach ihrer letzten Bearbeitung fünf Jahre aufzubewahren.
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überwacht die Datenaufbewahrung.