Die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der Überbrückungsleistungen ausbezahlt werden, hat der Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von an Überbrückungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der anspruchsberechtigten Person.
Art. 43 – Meldepflicht
Art. 43
Meldepflicht
- Gliederungspfad
- 4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege 1. Abschnitt: Verfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 43 Meldepflicht Die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der Überbrückungsleistungen ausbezahlt werden, hat der Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallenden Änderung der w
- SR-Nummer
- SR 837.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.06.2021
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht