Die Zusatzverbilligung I wird für Wohnungen gewährt, die höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohner aufweisen.
Die Zusatzverbilligung II wird für Wohnungen gewährt, die höchstens ein Zimmer mehr als Bewohner aufweisen. Bei Haushalten mit einem minderjährigen Kind darf die Wohnung höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohner aufweisen.
Bei Wohnungen, die höchstens drei Zimmer aufweisen, bestehen keine Belegungsvorschriften.