Der massgebende Betrag wird aufgrund einer Bescheinigung der Steuerbehörde festgestellt, die der Empfänger der Zusatzverbilligung beibringen muss. Hat sich das Einkommen seit der letzten Steuerveranlagung erheblich verändert, so muss dies der Empfänger nachweisen.
Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.44
Bei Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die massgebende Einkommensgrenze um 10 Prozent.45
Das steuerbare Einkommen von in gleichem Haushalt lebenden Personen in Ausbildung bis 25 Jahre wird nicht angerechnet.46
Das WBF kann die Einkommensgrenze und den Zuschlag für Kinder periodisch anpassen. Es berücksichtigt dabei die Entwicklung des Wohnungsmarktes, der Hypothekarzinssätze, des Mietpreisindexes sowie des Baukostenindexes. Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer kann das Bundesamt durch Anpassung der Bemessungsgrundlagen Rechnung tragen.47
Liegt das steuerbare Einkommen nach direkter Bundessteuer über der Grenze nach den Absätzen 1, 3 und 3bis, so können die Zusatzverbilligungen aufgrund der Einkommensvorschriften des Kantons oder der Gemeinde gewährt werden, wenn diese vergleichbare Beiträge leisten.48