Handwerkern, Unternehmern, Lieferanten und Architekten, die für Verbesserungen oder Neubauten beitragsberechtigte Arbeiten ausgeführt oder Material geliefert haben, steht zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber dem Bauherrn oder einem Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht am Anspruch auf den Barbeitrag zu, der dem Bauherrn von den eidgenössischen Behörden zugesichert worden ist.
Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf jenen Teil des Barbeitrags, der dem Bauherrn nach dem Stand der Bauarbeiten zusteht und noch nicht ausbezahlt worden ist. Dieser Teil wird vom Kanton endgültig festgesetzt.
Das Pfandrecht entsteht mit der Zusicherung der Beiträge und geht mit ihrer Auszahlung an den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten oder Zessionar unter.
Hat der Bauherr den aus der Beitragszusicherung hervorgegangenen Anspruch auf Barbeiträge als Sicherheit für deren Bevorschussung abgetreten, so kann das Pfandrecht auch vom Zessionar geltend gemacht werden, soweit aus dem Vorschuss Forderungen aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder den Neubau bezahlt worden sind.
Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des Artikels 837 Ziffer 3 ZGB27 bleibt durch das Pfandrecht gemäss den Absätzen 1–4 hievor unberührt.