Das BLW überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.28
Das BLW und das BAFU können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen und den Kontrollstellen:
Listen erstellen mit Punkten, die es bei Grundkontrollen und risikobasierten Kontrollen zu überprüfen gilt, und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte;
Weisungen erlassen über die Durchführung der Grundkontrollen und der risikobasierten Kontrollen.