Die persönlichen Voraussetzungen richten sich nach Artikel 31.
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Starthilfen nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a werden nur gewährt, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 42 Persönliche Voraussetzungen 1 Die persönlichen Voraussetzungen richten sich nach Artikel 31. 2 Starthilfen nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a werden nur gewährt, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 5. Kapitel: Zusätzliche Strukturv