Die Bestimmungen zur Finanzierung und Tragbarkeit nach Artikel 32 müssen eingehalten werden. Ausgenommen sind gemeinschaftliche Initiativen nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 43 – Tragbare Belastung
Art. 43
Tragbare Belastung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 43 Tragbare Belastung Die Bestimmungen zur Finanzierung und Tragbarkeit nach Artikel 32 müssen eingehalten werden. Ausgenommen sind gemeinschaftliche Initiativen nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a. 5. Kapitel: Zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen / 1. Abschnitt: Massnahmen und Vorausse
- SR-Nummer
- SR 913.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.11.2022
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht