Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 52 Vollzug 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind. 2 Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung. 7. Kapitel: Schlussbestimmungen