Auf Ersuchen des BLW sind alle Futtermittelunternehmen, welche Futtermittel produzieren, in Verkehr bringen oder einführen, dazu verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachten Mengen zu machen.
Art. 76 – Umsatzstatistik
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Art. 76
Umsatzstatistik
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Vollzug
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Dokumenttext1
Artikel80
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Gegenstand und GeltungsbereichArt. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. 2 Die Primärproduktio…
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Art. 2 – RegelungsbereicheArt. 2 Regelungsbereiche Geregelt werden: a. im 2. Kapitel: 1. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpac…
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Art. 3 – BegriffeArt. 3 Begriffe 1 Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. 2 In Bezug…
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Art. 4 – Allgemeine Massnahmen für die FuttermittelsicherheitArt. 4 Allgemeine Massnahmen für die Futtermittelsicherheit 1 Erfüllt ein Futtermittel die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht, so ordnet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) geeignete Massnahmen an. Es kann i…
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Art. 5 – Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich istArt. 5 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist 1 Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die V…
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12. Kapitel: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
21. Abschnitt: Gegenstand
Art. 6Art. 6 1 Dieses Kapitel gilt nicht für Wasser, das unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. 2 Es gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 25. Mai 2011SR 916.441.22 über tie…
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22. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 7 – Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die VerwendungArt. 7 Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: a. sic…
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Art. 8 – Beschränkungen und VerboteArt. 8 Beschränkungen und Verbote 1 Das WBF erlässt eine Liste der Stoffe, deren Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung als Futtermittel verboten ist oder Beschränkungen unterliegt. Diese Verbote und Beschränkungen g…
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Art. 9 – Katalog der Einzelfuttermittel und MeldepflichtArt. 9 Katalog der Einzelfuttermittel und Meldepflicht 1 Wer ein Einzelfuttermittel oder ein in einem Mischfuttermittel oder einem Diätfuttermittel enthaltenes Einzelfuttermittel, das weder nach Absatz 2 von der Meldepf…
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Art. 10 – Verantwortlichkeiten und Pflichten der FuttermittelunternehmenArt. 10 Verantwortlichkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen Der für die Futtermittelkennzeichnung verantwortliche Betrieb hat dem BLW auf Anfrage alle Informationen über die Zusammensetzung und die angepriese…
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23. Abschnitt: Diätfuttermittel
Art. 11Art. 11 1 Das WBF erlässt die Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen, die dazu berechtigen, ein Futtermittel als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermitt…
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24. Abschnitt: Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung
Art. 12 – Grundsätze für Kennzeichnung und AufmachungArt. 12 Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung 1 Die Kennzeichnung und die Aufmachung von Einzel-, Misch- und Diätfuttermitteln dürfen die Verwenderin oder den Verwender nicht irreführen. Dies gilt insbesondere in…
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Art. 13 – VerantwortlichkeitArt. 13 Verantwortlichkeit 1 Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb sorgt dafür, dass die Kennzeichnungsangaben vorhanden und inhaltlich richtig sind. 2 Futtermittelunternehmen sorgen dafür, dass in den Betri…
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Art. 14 – Aufmachung der KennzeichnungsangabenArt. 14 Aufmachung der Kennzeichnungsangaben 1 Die Kennzeichnungsangaben nach Artikel 15 sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigef…
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Art. 15 – Allgemeine KennzeichnungsanforderungenArt. 15 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen 1 Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die folgenden Kennzeichnungsangaben gemacht werden: a. die Futtermittelart: «Einzelfutter…
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Art. 16 – Ausnahmen und freiwillige AngabenArt. 16 Ausnahmen und freiwillige Angaben 1 Das WBF legt die Ausnahmen für die Kennzeichnung fest. 2 Es regelt, welche zusätzlichen Kennzeichnungen und Angaben bei Einzel-, Misch- und Diätfuttermitteln gemacht werden dü…
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Art. 17 – VerpackungArt. 17 Verpackung 1 Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschliessen, dass der Vers…
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13. Kapitel: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen
21. Abschnitt: Gegenstand
Art. 18Art. 18 Dieses Kapitel gilt nicht für: a. Verarbeitungshilfsstoffe; b. Tierarzneimittel, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.
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22. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Art. 19 – Grundsatz der ZulassungArt. 19 Grundsatz der Zulassung 1 Futtermittelzusatzstoffe dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht, verwendet und verarbeitet werden, wenn sie zugelassen sind. 1bis Für das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstof…
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Art. 20 – Liste der zugelassenen FuttermittelzusatzstoffeArt. 20 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe 1 Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c werden mit der Aufnahme in die Liste der Futtermittelzusatzstoffe vom WBF zugelassen. Das WBF be…
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Art. 21 – Bewilligung von Futtermittelzusatzstoffen für wissenschaftliche VersucheArt. 21 Bewilligung von Futtermittelzusatzstoffen für wissenschaftliche Versuche 1 Das BLW kann einen nicht zugelassenen Stoff als Futtermittelzusatzstoff bewilligen, wenn der Stoff für wissenschaftliche Versuche verwen…
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Art. 22 – Bewilligte FuttermittelzusatzstoffeArt. 22 Bewilligte Futtermittelzusatzstoffe 1 Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d und e werden auf Gesuch hin zugelassen. 2 Das BLW berücksichtigt bei der Bewilligung die Entscheide der EU. Es…
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Art. 23 – Bewilligung in dringenden FällenArt. 23 Bewilligung in dringenden Fällen 1 Das BLW kann die Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes für höchstens fünf Jahre vorläufig bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt sind und be…
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Art. 24 – ZulassungsvoraussetzungenArt. 24 Zulassungsvoraussetzungen 1 Ein Futtermittelzusatzstoff wird zugelassen, wenn mit den Unterlagen nach Artikel 27 nachgewiesen werden kann, dass der Futtermittelzusatzstoff bei Verwendung den Anforderungen nach A…
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Art. 25 – Kategorien von FuttermittelzusatzstoffenArt. 25 Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen 1 Futtermittelzusatzstoffe gehören je nach Funktionsweise und Eigenschaften einer oder mehreren der folgenden Kategorien an: a. Kategorie 1: technologische Futtermittelzu…
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Art. 26 – Begehren und GesucheArt. 26 Begehren und Gesuche 1 Begehren und Gesuche sind an das BLW zu richten. 2 Begehren um Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffs in die Liste nach Artikel 20 können gestellt werden von Personen mit Wohnsitz in der…
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Art. 27 – Einzureichende UnterlagenArt. 27 Einzureichende Unterlagen 1 Dem BLW sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: a. Name und Adresse; b. Identität des Futtermittelzusatzstoffes, einen Vorschlag für dessen Zuordnung zu einer Kategorie und…
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Art. 28 – Prüfung von Begehren und GesuchenArt. 28 Prüfung von Begehren und Gesuchen 1 Das BLW prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 24 erfüllt sind. 2 Ist ein Futtermittelzusatzstoff bereits in einem anderen Land mit als gleichwertig anerkannten Vorschrift…
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Art. 29 – SelbstverantwortungArt. 29 Selbstverantwortung 1 Ist ein Futtermittelzusatzstoff bewilligt, so muss jede Person oder jede andere interessierte Partei, die diesen Stoff oder ein Futtermittel, dem dieser Stoff zugesetzt wurde, verwendet ode…
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Art. 30 – Überprüfung zugelassener FuttermittelzusatzstoffeArt. 30 Überprüfung zugelassener Futtermittelzusatzstoffe 1 Das BLW kann einen zugelassenen Zusatzstoff jederzeit überprüfen. Es berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit einer Überprüfung neue wissenschaftli…
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Art. 31 – Verlängerung von ZulassungenArt. 31 Verlängerung von Zulassungen 1 Bei einer Verlängerung der Zulassung nach Artikel 20 berücksichtigt das WBF die neuen Entscheide der EU. 2 Die Inhaberin einer befristeten Bewilligung nach Artikel 22 kann beim BLW…
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23. Abschnitt: Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen
Art. 32Art. 32 1 Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung oder der Behälter gekennzeichnet ist. Der Erzeuger, der Verpacker, der Import…
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24. Abschnitt: Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse
Art. 33 – VertraulichkeitArt. 33 Vertraulichkeit 1 Wer ein Gesuch oder ein Begehren stellt, kann angeben, welche der Informationen aufgrund der Tatsache vertraulich behandelt werden sollen, dass deren Bekanntgabe ihrer oder seiner Wettbewerbspo…
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Art. 34 – UnterlagenschutzArt. 34 Unterlagenschutz 1 Die wissenschaftlichen Daten und andere Informationen, die im Dossier nach Artikel 27 enthalten sind, dürfen während des ersten Bewilligungszeitraums nicht zugunsten einer anderen Person, die…
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14. Kapitel: Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
Art. 35 – GegenstandArt. 35 Gegenstand Dieses Kapitel gilt für alle Futtermittel, inklusive Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen. Es gilt ebenfalls für die Futtermittel aus der Primärproduktion.
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Art. 36 – Unerwünschte Stoffe in FuttermittelnArt. 36 Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln 1 Das WBF erlässt eine Liste der Stoffe, die nur bis zu einem bestimmten Höchstwert in Futtermitteln enthalten sein dürfen (unerwünschte Stoffe). Es legt für diese Stoffe die…
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Art. 37 – Verdünnungsverbot und EntgiftungArt. 37 Verdünnungsverbot und Entgiftung Futtermittel, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen die vom WBF festgesetzten Höchstgehalte überschreiten: a. dürfen nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Futtermittel ode…
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Art. 38 – Unerwünschte Stoffe in ErgänzungsfuttermittelnArt. 38 Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln Ergänzungsfuttermittel dürfen, soweit die Liste nach Artikel 36 Absatz 1 nichts anderes vorsieht, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesrati…
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Art. 39 – Korrektur des HöchstwertesArt. 39 Korrektur des Höchstwertes 1 Das BLW kann den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festlegen oder das Vorhandensein eines unerwünschten Stoffes in Futtermitteln untersagen, wenn aus…
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15. Kapitel: Futtermittelhygiene sowie Registrierung und Zulassung von Betrieben
21. Abschnitt: Gegenstand
22. Abschnitt: Pflichten
Art. 41 – Allgemeine PflichtenArt. 41 Allgemeine Pflichten Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nach den geltenden Vorschriften und der guten Verfa…
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Art. 42 – Besondere PflichtenArt. 42 Besondere Pflichten 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind. Fassung…
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Art. 43 – AufzeichnungspflichtArt. 43 Aufzeichnungspflicht Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641). 1 Wer Futter…
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Art. 44 – Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP)Art. 44 Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP) 1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gem…
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Art. 45 – Unterlagen betreffend das HACCP-SystemArt. 45 Unterlagen betreffend das HACCP-System 1 Futtermittelunternehmen: a. erbringen dem BLW in der geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 44 erfüllen; b. stellen sicher, dass alle Unterlagen, in denen…
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23. Abschnitt: Registrierung und Zulassung
Art. 46 – GrundsatzArt. 46 Grundsatz 1 Für die Ausübung ihrer Tätigkeit müssen alle Futtermittelunternehmen: a. nach Artikel 47 registriert sein; oder b. nach Artikel 48 zugelassen sein, sofern eine Zulassung erforderlich ist. 2 Für Betri…
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Art. 47 – MeldepflichtArt. 47 Meldepflicht 1 Die Futtermittelunternehmen: a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (…
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Art. 47a – Mitteilungspflicht für KraftfutterlieferungenArt. 47a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 265). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 265). Mitteilungsp…
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Art. 48 – Zulassung von BetriebenArt. 48 Zulassung von Betrieben 1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss vom BLW zugelassen sein: a. Futtermittelzusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung: 1. ernährungsphysio…
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Art. 49 – Anerkennung ausländischer Registrierungen und ZulassungenArt. 49 Anerkennung ausländischer Registrierungen und Zulassungen Registrierungen und Zulassungen von Betrieben in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmun…
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Art. 50 – Aussetzung der Registrierung oder ZulassungArt. 50 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung Das BLW setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn der Betrieb die erforderlichen Bedingung…
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Art. 51 – Entzug der Registrierung oder ZulassungArt. 51 Entzug der Registrierung oder Zulassung Das BLW entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn: a. der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstel…
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Art. 52 – Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines BetriebsArt. 52 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs Das BLW ändert auf Gesuch die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern nachgewiesen wird, dass der Betrieb die gewünschten zusätzlichen Tätig…
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Art. 53 – Befreiung von Besichtigungen vor OrtArt. 53 Befreiung von Besichtigungen vor Ort 1 Das BLW ist nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäss Artikel 48 Absatz 3 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschliesslich als Händler tätig sind und…
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Art. 54 – Verzeichnis der registrierten und zugelassenen BetriebeArt. 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe 1 Das BLW trägt die Betriebe, die es nach Artikel 47 registriert oder nach Artikel 48 zugelassen hat, in ein nationales Verzeichnis ein. Die Betriebe werde…
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24. Abschnitt: Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
Art. 55 – Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von LeitlinienArt. 55 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien 1 Das BLW fördert die Ausarbeitung, die Verbreitung und die Anwendung von nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie f…
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Art. 56 – Nationale LeitlinienArt. 56 Nationale Leitlinien 1 Die nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis werden von den Vertretern des Futtermittelsektors wie folgt ausgearbeitet und verbreitet: a. im Einvernehmen mit Vertretern von int…
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25. Abschnitt: Einfuhr von Futtermitteln
Art. 57 – Einfuhr von FuttermittelnArt. 57 Einfuhr von Futtermitteln 1 Soweit die EU ein Verzeichnis der Länder führt, aus denen die Einfuhr von Futtermitteln zugelassen ist, so kann das WBF eine entsprechende Liste der Länder erlassen, aus denen Futterm…
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Art. 58 – Verstärkte KontrollenArt. 58 Verstärkte Kontrollen 1 Das WBF kann eine Liste von Futtermitteln erlassen, die verstärkten Kontrollen und Kontrollfrequenzen unterliegen. 2 Es kann bestimmen, dass diese Futtermittel nur an bestimmten Zollstell…
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Art. 59 – SchnellwarnsystemArt. 59 Schnellwarnsystem Stellen Futtermittel, selbst wenn sie für Heimtiere bestimmt sind, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt dar, so kann das BLW diese Informationen an die…
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16. Kapitel: Gentechnisch veränderte Futtermittel
Art. 60 – GegenstandArt. 60 Gegenstand Dieses Kapitel gilt für: a. GVO, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind; b. Futtermittel einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen; c. Futter…
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Art. 61 – Allgemeine AnforderungenArt. 61 Allgemeine Anforderungen 1 Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe gemäss Artikel 60 (gentechnisch veränderte Futtermittel) müssen die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 24 Abs…
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Art. 62 – Zulassung von gentechnisch veränderten Einzelfuttermitteln und FuttermittelzusatzstoffenArt. 62 Zulassung von gentechnisch veränderten Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen 1 Gentechnisch veränderte Futtermittel werden mit der Aufnahme in die Liste der gentechnisch veränderten Futtermittel (GVO…
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Art. 63 – BegehrenArt. 63 Begehren 1 Begehren um die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Futtermittels in die Liste müssen an das BLW gerichtet werden. 2 Sie müssen die Angaben nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20…
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Art. 64 – WarenflusstrennungArt. 64 Warenflusstrennung 1 Wer gentechnisch veränderte Futtermittel einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzulegen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischung…
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Art. 65 – Informations- und BuchführungspflichtenArt. 65 Informations- und Buchführungspflichten 1 Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 47 oder als zulassungspflichtige Person nach Artikel 48 gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkeh…
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Art. 66 – Anforderungen an die KennzeichnungArt. 66 Anforderungen an die Kennzeichnung 1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln gelten für gentechnisch veränderte Futtermittel die folgenden Kennzeichnungsanforderungen:…
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Art. 67 – Unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare VerunreinigungenArt. 67 Unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Verunreinigungen Die Futtermittelunternehmen müssen dem BLW nachweisen, dass sie alle geeigneten Massnahmen getroffen haben, um Verunreinigungen zu vermeiden.
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Art. 68 – Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten OrganismenArt. 68 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen 1 Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener GVO enthalten oder aus Ausgangsprodukten mit solchen Spuren hergestellt wurden, dürfen…
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17. Kapitel: Vollzug
Art. 69 – Kompetenzen des WBFArt. 69 Kompetenzen des WBF 1 Das WBF legt die Toleranzen für die Abweichungen des gemessenen Wertes vom zugesicherten Nährstoffgehalt fest. 2 Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen. 3 Es bestimmt die Meth…
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Art. 70 – Kompetenzen des BLWArt. 70 Kompetenzen des BLW 1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung. Es bewilligt insbesondere die Futtermittelzusatzstoffe und die Ernährungszwecke für Diätfuttermittel und kontrolliert die F…
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Art. 71 – Anforderungen an die FuttermittelkontrolleArt. 71 Anforderungen an die Futtermittelkontrolle 1 Vorbehaltlich anderer Bestimmungen erfolgen die Kontrollen nach den technischen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Pa…
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Art. 72 – Anforderungen an die LaboratorienArt. 72 Anforderungen an die Laboratorien Die mit der amtlichen Analyse von Futtermitteln betrauten Laboratorien müssen akkreditiert sein und ihre Tätigkeit gemäss der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 «Allgemeine Anfo…
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Art. 73 – Zusammenarbeit der BehördenArt. 73 Zusammenarbeit der Behörden 1 Die Zollorgane können vom BLW für die Kontrolltätigkeit beigezogen werden. 2 Ist die Einfuhr eines Futtermittels gemäss Artikel 58 oder Artikel 5 an Auflagen gebunden, so können die…
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Art. 74 – Anhörung des Schweizerischen HeilmittelinstitutsArt. 74 Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Das Schweizerische Heilmittelinstitut ist als beratendes Organ in Fragen der Abgrenzung Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe von Tierarzneimitteln anzu…
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Art. 75 – Zusammenarbeit mit KontrollstellenArt. 75 Zusammenarbeit mit Kontrollstellen 1 Das BLW kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen an Kontrollstellen delegieren, die gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betr…
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Art. 76 – UmsatzstatistikArt. 76 Umsatzstatistik Auf Ersuchen des BLW sind alle Futtermittelunternehmen, welche Futtermittel produzieren, in Verkehr bringen oder einführen, dazu verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachten Mengen zu ma…
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18. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 77 – Aufhebung bisherigen RechtsArt. 77 Aufhebung bisherigen Rechts Die Futtermittelverordnung vom 26. Mai 1999 [AS 1999 1780, 2748 Anhang 5 Ziff. 6; 2001 3294 Ziff. II 14; 2002 4065; 2003 4927; 2005 973, 2695 Ziff. II 19, 5555; 2007 4477 Ziff. IV 70;…
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Art. 78 – ÜbergangsbestimmungenArt. 78 Übergangsbestimmungen 1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen für Futtermittelzusatzstoffe bleiben gültig. 2 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Betriebsregistrier…
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Art. 79 – InkrafttretenArt. 79 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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Art. 76 Umsatzstatistik Auf Ersuchen des BLW sind alle Futtermittelunternehmen, welche Futtermittel produzieren, in Verkehr bringen oder einführen, dazu verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachten Mengen zu machen. 7. Kapitel: Vollzug
- SR-Nummer
- SR 916.307
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.10.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht