Finanzhilfen für die Herdebuchführung bei Königinnen der Gattung Bienen werden ausgerichtet, wenn die Königin mindestens zu Beginn der Referenzperiode gelebt hat und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie ist in einem Herdebuch eingetragen.
Ihre Mutter ist in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen.
Der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder der zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sein wie jene der Königin, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen werden kann.
Sie hat einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse.
An ihrem Bienenvolk wurde mindestens ein Zuchtmerkmal nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und ausgewertet.
Der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsnachweis festgestellt werden. Die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
Weist eine Königin in einer Referenzperiode keine Königin als Nachkommin auf, so muss die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt sein. Dies darf für höchstens zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden der Fall sein.
Für Königinnen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d nicht erfüllen, wird in folgenden Fällen der halbe Beitrag ausgerichtet:
Das Herdebuch ist in der Einrichtungsphase, und diese überschreitet nicht die durchschnittliche Dauer von maximal drei Generationsintervallen der betreffenden Gattung.
Die Königin wurde mit nicht vollständig bekannten Eltern oder Grosseltern gemäss Absatz 1 Buchstabe b oder c neu ins Herdebuch eingetragen.
Die Finanzhilfe wird je Königin und einmal pro Referenzperiode ausgerichtet.