Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.22
Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit der Zuteilung der Kontingentsanteile23 nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt.
Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt.