Diese Verordnung gilt für frisches Fleisch von Hühnern und Truthühnern.
Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile eines Tiers. Als frisches Fleisch gilt Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleisches.
Die Verordnung gilt nicht für das Fleisch von Hühnern und Truthühnern, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.