Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199610 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:
in der Schweiz akkreditiert sein;
durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.