Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten:
bei Tieren der Schweinegattung:
Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend und nicht säugend,
Zuchtsauen über 6 Monate alt, nicht säugend, oder Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Geschlechts, auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion,
Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Geschlechts,
abgesetzte Ferkel bis 35 kg, beiderlei Geschlechts,
abgesetzte Ferkel bis 35 kg, beiderlei Geschlechts, auf spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien,
Mastschweine über 35 kg, beiderlei Geschlechts;
bei Nutzgeflügel:
Mastpoulets bis zum 28. Masttag,
Mastpoulets vom 29. bis zum 35. Masttag,
Mastpoulets vom 36. bis zum 42. Masttag,
Mastpoulets ab dem 43. Masttag,
Legehennen über 18 Wochen alt,
Masttruten bis zum 42. Masttag (Trutenvormast),
Masttruten ab dem 43. Masttag (Trutenausmast);
bei Tieren der Rindergattung:
300
Mastkälber, die mit Vollmilch oder Milchersatz gemästet werden.
In der Poulet- und Trutenmast zählen auch der Einstalltag und der Ausstalltag als Masttage.