Die Bewilligung gilt für 15 Jahre. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung.
Art. 7 – Dauer der Bewilligung
Art. 7
Dauer der Bewilligung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 7 Dauer der Bewilligung Die Bewilligung gilt für 15 Jahre. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung. 3. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachwe
- SR-Nummer
- SR 916.344
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.10.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht