Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen eine Produzentin oder einen Produzenten:
bei der dritten Beanstandung der Keimzahl in Kuhmilch beim gemittelten Monatsergebnis innert vier Untersuchungsmonaten;
bei der vierten Beanstandung der somatischen Zellen in Kuhmilch beim gemittelten Monatsergebnis innert fünf Untersuchungsmonaten;
bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.
Die Untersuchungs- und die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Milchliefersperre werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.